Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbestandteile der ABC Industriebedarf Walter Zettler GmbH (im Folgenden auch ABC Industrie genannt) mit Dritten (im Folgenden Käufer bzw. Auftraggeber genannt).

Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zwischen der ABC Industrie und dem Vertragspartner nicht berührt. Eine ganze oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die ABC Industrie werden dem Vertragspartner schriftlich, per Mail, durch Auslage oder über die Homepage der ABC Industrie bekannt gegeben. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Vertragspartner als genehmigt, wenn dieser nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner schriftlich oder per Mail gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer den Vertragspartner bei Bekanntgabe hinweisen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Für sämtliche Streitigkeiten wird Bremerhaven als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Verkauf und Beratung
  1. Allgemeines

Der Verkauf der von ABC Industrie angebotenen Industrie- und Handwerkerbedarf inkl. Kehrbohrmaschinen und Zubehör erfolgt ausschließlich unter Anwendung der vorliegenden Allgemein Geschäftsbedingungen.  Allgemein Geschäftsbedingungen des Käufers, gleich ob abweichend, entgegenstehend oder ergänzend, werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. Vertragsabschluss

Kaufverträge über Kehrbohrmaschinen und Zubehör bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Schriftform.  Ein Vertrag kann durch Jegliche Form der Eingang, insbesondere auch mündlich, fernmündlich, per Telefax, oder per E-Mail angeschlossen 

  1. Zahlung

Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig und zu zahlen.  Der Ausstellung einer Rechnung bedarf es für die Fälligkeit des Kaufpreises nicht.

Der Verkauf erfolgt grundsätzlich gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises.  Wird entgegen der üblichen Verkaufspraxis der ABC Industrie Ratenzahlung vereinbart, bedarf diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Gegen die Kaufpreisansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Kaufvertrag beruht.

  1. Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern

Die ABC Industrie behält sich gegenüber privaten Käufern das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

Der private Käufer hat die ABC Industrie von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen ihres Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.  Der private Käufer hat der ABC Industrie alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

Verhält sich der private Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn er seine Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung der ABC Industrie nicht nachkommt, kann die ABC Industrie nach einer vorherigen angemessenen Fristsitzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe des noch in ihrem Eigentum stehenden Vertragsgegenstandes verlangen.  In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die Abc Industrie liegt ein Rücktritt vom Vertrag.  Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der private Käufer.  In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die ABC Industrie liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.  Die ABC Industrie ist nach Rückerhalt des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt.  Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten der ABC Industrie – abzüglich angemessener Verwaltungskosten – anzurechnen. 

  1. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmen

Abweichend von dem Eigentumsvorbehalt gegenüber Verbrauchern unter Abschnitt IV.  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die Abc Industrie gegenüber Unternehmen das Eigentum vor an den von ihr gelieferten Waren bis zu Bezahlung ihrer einzelnen Forderungen und bis zur Bezahlung oder bis zur Begleichung eines sich für sie aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens.

Eine etwaige Verarbeitung der gelieferten Waren nimmt der Käufer im Auftrage der ABC Industrie, die Eigentümerin auch der neu hergestellten Sachen wird, vor.

Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern.  Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgründe entstehenden Forderungen tritt er schon  jetzt an die ABC Industrie zu deren Sicherung ab,  Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der ABC Industrie vertragsgemäß nachkommt.

Der Käufer hat die von ihm für die ABC Industrie eingezogenen Beträge sofort an diese abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.  Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge der ABC Industrie zu und sind gesondert aufzubewahren.

Der Käufer hat der ABC Industrie Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, auf die aus ihrer Verarbeitung entstanden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.

  1. Liefertermine, Abnahme und Liefer- bzw. Abnahmeverzug

Liefertermine, Abnahmetermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.  Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

Möchte der Käufer wegen Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins oder einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist vom Vertrag zurücktreten, muss er den Verkäufer nach Übersendung des Liefertermins bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine angemessene Frist zu Lieferung setzen.  Als angemessen gilt dabei im Regelfall eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Fristsetzung.

Geht der Kaufgegenstand nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe an den Käufer bei der ABC Industrie durch Zufall unter und wird die Lieferung dadurch unmöglich, wird wir ABC Industrie von ihrer Frist zur Lieferung frei, wie auch der Käufer von der Pflicht zur Kaufpreiszahlung frei wird.

Kommt der Käufer bei einem verbindlich vereinbarten Liefertermin mit der Abnahme der verkauften Sache in Verzug, haftet die ABC Industrie bei Verschlechterung oder zufälligen Untergang der verkauften Sache nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.  Bei Verschlechterungen oder zufälligem Untergang der Kaufsache, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleibt der Käufer zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises verpflichtet.  Dies gilt auch für den Fall des vollständigen Untergangs der Sache.

  1. Haftung

Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.

Die ABC Industrie haftet nur für Schaden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

Die ABC Industrie haftet zudem für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Kernbohrungen

  1. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbestandteile der ABC Industriebedarf Walter Zettler GmbH (im Folgenden auch ABC Industrie genannt) mit Dritten (im Folgenden Käufer bzw. Auftraggeber genannt).

Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zwischen der ABC Industrie und dem Vertragspartner nicht berührt. Eine ganze oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die ABC Industrie werden dem Vertragspartner schriftlich, per Mail, durch Auslage oder über die Homepage der ABC Industrie bekannt gegeben. Diese neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vom Vertragspartner als genehmigt, wenn dieser nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner schriftlich oder per Mail gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer den Vertragspartner bei Bekanntgabe hinweisen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Für sämtliche Streitigkeiten wird Bremerhaven als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Kernbohrungen

Sofern innerhalb der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kernbohrungen oder Kernbohraufträgen die Rede ist, gelten die Ausführungen sowohl für die Kernbohrung als auch für alle damit einhergehenden Tätigkeiten, sowie ähnliche Anwendungen bzw. damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten, insbesondere da Schneiden von Mauerwerk, Beton, Asphalt, Straßendecken und ähnliche Materialien und Gegebenheiten.

  1. Allgemeines

Die Ausführung von Kernbohrungen erfolgt ausschließlich unter Anwendung unserer vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gleich ob abweichend, entgegenstehend oder ergänzend, werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. Kostenvoranschlag

Bei Kostenvoranschlägen handelt es sich lediglich um unverbindliche fachmännische Berechnungen der zur Kernbohrung voraussichtlich erforderlichen Kosten. Unvorhergesehene Erschwernisse, durch die höhere als die ursprünglich prognostizierten Kosten verursacht werden, können im Vorfeld einer Kernbohrung nie ganz ausgeschlossen werden. Insoweit handelt es sich bei Kostenvoranschlägen nicht um verbindliche Preiszusagen. Verbindliche Preiszusagen bzw. Festpreise bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform sowie des Hinweises, dass es sich um einen verbindlichen Festpreis handelt.

Die Erstellung unverbindlicher Kostenvoranschläge erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Bedarf es zur Erstellung eines Kostenvoranschlages weitergehender Tätigkeit als der bloßen Kalkulation der anfallenden Arbeitszeiten und Materialpreise, sind die dafür erforderlichen Arbeiten vom Auftraggeber zu den üblichen Vertragspreisen der ABC Industrie zu vergüten, sowohl bei anschließender Auftragserteilung als auch, wenn es anschließend nicht zu einer Auftragserteilung über die vom potentiellen Auftraggeber angefragte Reparatur kommt.

  1. Auftragserteilung und Ansatz der Bohrpunkte

Kernbohraufträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten zu erteilen. Dabei sind die zu erbringenden Leistungen genau zu bezeichnen, insbesondere die Angabe der Öffnungsdurchmesser und die Lage sowie die Anzahl der Bohrpunkte sind vom Auftraggeber einzumessen und deutlich sichtbar vor Ort darzustellen. Mündlich oder telefonisch erteilte Kernbohraufträge sind schriftlich vor Beginn der Arbeiten zu bestätigen. Auch in diesem Fall hat eine entsprechende Einmessung zu erfolgen.

  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Bei Kernbohrungen hat der Auftraggeber die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen, insbesondere für die Zugänglichkeit des Kernbohrobjekts und für die kostenfreie Stellung von Wasser und Strom in maximal 40 Meter Entfernung von der Arbeitsstelle sowie für Gerüste und Arbeitsbühnen. 

Auf bestehende Gefahren hat der Auftraggeber vor Beginn der Kernbohrungen ungefragt von sich aus schriftlich hinzuweisen. Eventuell zu beachtenden Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind vom Auftraggeber vor Beginn der Kernarbeiten ungefragt mitzuteilen. 

Der Auftraggeber hat rechtzeitig schriftlich alle für die Durchführung der Kernbohrung erforderlichen Sondergenehmigungen (z.B. Sonntagsarbeit) auf eigene Kosten einzuholen.

Der Auftraggeber hat die Freigabe der Kernbohrung sowohl in statischer Hinsicht als auch rechtlich durch Eigentümer und sämtlicher darüber in Frage kommender möglicher Rechtsinhaber schriftlich zu erteilen bzw. rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen.

Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass sich im Bereich der auszuführenden Kernbohrung inkl. der Nebenlöcher keine gefährdeten Gegenstände befinden, insbesondere keine Leitungen, Rohre, Kabel und andere gefährliche Gegenstände.

Dieselben Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gelten für diesen im Zusammenhang mit Schneideaufträgen gegenüber der ABC Industrie von andren Materialien.

  1. Freie Kündigung des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann den erteilten Kernbohrauftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (freie Kündigung) mit der Folge, dass eine noch nicht begonnene Kernbohrung nicht mehr angefangen wird bzw. eine bereits begonnene Kernbohrung nicht mehr fortgesetzt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer freien Kündigung hat der Auftraggeber der ABC Industrie die ggf. bis dahin angefallenen Kernbohrkosten für Arbeitsleitung und Material zu den üblichen Vertragspreisen der ABC Industrie zu vergüten, ferner die darüber hinausgehende vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil des ursprünglich vollständig erteilten Auftrags abzüglich ersparter Aufwendungen. Insbesondere bereits vor Baubeginn erbrachte Arbeitszeit für die Organisation des Bauvorhabens, sowie die gegebenenfalls auf den Gesamtauftrag umgelegten Kosten der Abwicklung sind finanziell zu Lasten des Auftraggebers zu berücksichtigen. Hierbei wird vermutet, dass der ABC Industrie 10 % des noch nicht erbrachten Auftragsumfangs als Gewinn zustehen. Die Möglichkeit, einen geringeren Gewinnumfang nachzuweisen, bleibt dem Auftraggeber unbenommen.

  1. Arbeitsunterbrechungen und Wartezeiten

Die Auftragsdurchführung darf vom Auftraggeber nur nach vorheriger und rechtzeitiger Vereinbarung mit der ABC Industrie unterbrochen werden, ansonsten werden die Stundensätze entsprechend der Preissätze der ABC Industrie in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenfalls für die Unterbrechung von Umbauten, Rüstungen und bauseitiges Nichtbeachten der Unfallvorschriften. Sofern mit der Kernbohrung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, nicht begonnen werden kann, so werden ebenfalls die Stundensätze entsprechend der Preissätze der ABC Industrie in Rechnung gestellt. 

  1. Abrechnung

Die von der ABC Industrie geleisteten Kernbohrungsarbeiten werden zu den bei Auftragserteilung gültigen üblichen Vertragspreisen der ABC Industrie zzgl. den üblichen Verkaufspreisen der ABC Industrie für ggf. erforderliches Material berechnet. Die am Tag der Leistung gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu und wird separat ausgewiesen. Für Anreisen zum Auftraggeber wird die angefallene Fahrtzeit nach den bei Vertragsschluss üblichen Stundenverrechnungssätzen der ABC

Industrie pro Person berechnet. Zusätzlich wird eine Kilometerpauschale von 0,58 € pro gefahrenen Kilometer zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet. Für angefallene Arbeitstätigkeit, die außerhalb der regulären Geschäftszeiten der ABC Industrie von Montag bis Donnerstag von 07:00- 17:30 Uhr und Freitag von 07:00-14:00 oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt wurden, ist zusätzlich zu den bei Auftragserteilung gültigen Vertragspreisen der ABC Industrie ein Überstundenzuschlag zu zahlen. Dabei wird für die ersten beiden Überstunden am Tag 25 % auf den normalen Stundenverrechnungssatz aufgeschlagen, für alle weiteren Überstunden am Tag ab der dritten Überstunde erfolgt ein

Aufschlag auf die normalen Stundenverrechnungssätze von 50 %. Samstags, sonntags und an Feiertagen beträgt der Aufschlag ab der ersten Stunde 100 %.

  1. Zahlungen

Ausgewiesene Rechnungsbeträge werden sofort ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt. Eine Skontoabzug ist nicht möglich. Vereinbarte Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die ACB Industrie ist berechtigt, bei Auftragserteilung vor Beginn der Arbeit einen Kostenvorschuss in Höhe von 50 % des

Kostenvoranschlags zu verlangen. Eine Aufrechnung gegen die Rechnungsbeträge der ABC Industrie mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur mit durch die ABC Industrie ausdrücklich schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen möglich.

  1. Haftung der ABC Industrie

Die ABC Industrie haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ABC Industrie oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die ABC Industrie haftet zudem für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der ABC Industrie oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Von der Haftung ausgenommen sind Wasserschäden und Schäden die sich aus der Veränderung der Statik ergeben.

  1. Gewährleistung, Verjährung und Reklamation

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungsnachweis. Reklamationen von Diamantwerkzeugen und dazugehörigem Zubehör werden anerkannt, sofern noch mindestens 60 % der Belagshöhe vorhanden sind und die Anwendung der Werkzeuge sowohl sachlich als auch fachlich den gewöhnlichen Anforderungen entsprach. Reklamationen führen zu einem umgehenden Gewährleistungsausschluss.

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